Versorgungskrankengeld

Versorgungskrankengeld
Leistung im  sozialen Entschädigungsrecht.
- 1. Bezugsberechtigte: V. erhalten Beschädigte, wenn sie wegen einer als Schädigungsfolge anerkannten oder durch sie verursachten Gesundheitsstörung arbeitsunfähig im Sinn der gesetzlichen  Krankenversicherung oder wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen dafür Heil- oder Krankenbehandlung zu gewähren ist. Witwen/Witwer, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern erhalten ebenfalls V. bei  Arbeitsunfähigkeit, sofern ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 16 BVG).
- 2. Höhe: Das V. beträgt 80 Prozent des entgangenen, regelmäßigen Entgeltes (Regellohn) und darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten (§ 16a BVG).
- Die Berechnung folgt im Wesentlichen den Bestimmungen über das  Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das V. wird um etwa erzieltes Arbeitsentgelt, bestimmte Renten und andere Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Träger gekürzt.

Lexikon der Economics. 2013.

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